Internetrecht 2026 – Vom quietschenden Modem zur KI-Kanzlei

Es war einmal, Ende der 90er-Jahre: Herr Becker saß vor einem röhrenden Computer, das Modem pfiff wie ein aufgeregter Vogel, und im Internet ging es vor allem um bunte Webseiten, Gästebücher und die große Frage: „Darf man dieses Bild einfach kopieren?“ Damals war „Computerrecht“ ein exotischer Begriff, und niemand ahnte, dass aus ein paar E-Mails einmal ein ganzes Universum aus

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Der Begriff „Regelungen über Verkauf und Lizenzen“ in Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG ist so verstehen, dass der Rechtsinhaber für das betroffene Werk einen Lizenz- oder Nutzungsvertrag geschlossen haben müssen, in dem die Bedingungen für die Nutzung des Werks festgelegt sind.

1. Der Begriff „Regelungen über Verkauf und Lizenzen“ in Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist in dem Sinne zu verstehen, dass der Rechtsinhaber und eine in dieser Bestimmung genannte Einrichtung, wie eine öffentlich

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