Wird die Kopie einer Software durch Bekanntgabe des Produktschlüssels weiterverkauft, setzt die Berechtigung Erwerbers voraus, dass der Vorerwerber seine Kopien zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar gemacht hat

Wird die „erschöpfte“ Kopie eines Computerprogramms durch Bekanntgabe des Produktschlüssels weiterverkauft, setzt die Berechtigung des Nacher-werbers zum Herunterladen und damit Vervielfältigen des Computerpro-gramms nach § 69d Abs. 1 UrhG voraus, dass der Vorerwerber seine Kopien dieses Programms zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar gemacht hat BGH URTEIL I ZR 4/14 vom 19. März 2015 – Green-IT ZPO § 524; UrhG §

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