Gegenvorstellungsverfahren gegen Facebook, Instagram oder andere können nach dem Netzdurchsetzungsgesetz nicht durchgeführt werden, wenn der Anbieter innerhalb der EU einen Sitz hat (hier in Irland) – Herkunftslandprinzip

Die in § 3b des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) vorgesehene Pflicht, ein Gegenvorstellungsverfahren vorzuhalten, ist auf in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Anbieter sozialer Netzwerke teilweise nicht anwendbar. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute vorläufig festgestellt und damit einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln teilweise geändert. Die in Irland ansässige Antragstellerin ist ein Unternehmen des Meta-Konzerns und

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Wettbewerbsverhältnis zwischen Bio-Bauer und Online-Shop trotz unterschiedlicher Vertriebswege

Bei der Frage, ob ein Bio-Bauer und ein Online-Shop-Betreiber im Hinblick auf das Anbieten von Müslimischungen und entsprechenden Zutaten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, kommt es nicht darauf an, ob der Bio-Bauer auch an Hofläden liefert und nur Großmengen von 5 kg abgibt. Es ist auch nicht maßgeblich, dass beide unterschiedliche Vertriebswege bedienen. OLG Frankfurt 6. Zivilsenat vom 11.11.2021 zu

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