Antrag auf Veröffentlichung von Rubrum und Unterlassungstenor auf Facebook ist auf Folgenbeseitigung gerichtet, die als selbstädige Rechtsfolge neben die Verpflichtung zur Unterlassung hinzutritt

1. Weist das Berufungsgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, ob-wohl es die Berufung wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für unzulässig erachtet hat, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. 2. Für die Bemessung des Beschwerdewerts eines Berufungsantrags auf Unterlas-sung eines Eintrags in Facebook, in

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