Durch das Angebot von kostenpflichtigen Informationen für Ärzte haben diejenigen Ärzte, die ohne Einwilligung bewertet werden, einen umfassenden Löschungs- und Unterlassungsanspruch

Bundesgerichtshof zur Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet (www.jameda.de) Urteil vom 20. Februar 2018 – VI ZR 30/17 Die Parteien streiten um die Aufnahme der klagenden Ärztin in das Arztbewertungsportal der Beklagten. Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de ein Arztsuche- und Arztbewertungsportal, auf dem Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei

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Antrag auf Veröffentlichung von Rubrum und Unterlassungstenor auf Facebook ist auf Folgenbeseitigung gerichtet, die als selbstädige Rechtsfolge neben die Verpflichtung zur Unterlassung hinzutritt

1. Weist das Berufungsgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, ob-wohl es die Berufung wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für unzulässig erachtet hat, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. 2. Für die Bemessung des Beschwerdewerts eines Berufungsantrags auf Unterlas-sung eines Eintrags in Facebook, in

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