Der Verkauf eines Produktkeys birgt die ernstliche Gefahr einer Urheberrechtsverletzung der Vervielfältigung einer Software
Der Beklagte hat dadurch, dass er den Kunden Product Keys für das streitgegenständliche Computerprogramm sowie den Downloadlink übermittelt hat, die ernstliche Gefahr einer Verletzung des ausschließlichen Rechts der Klägerin zur Vervielfältigung des Computerprogramms (§ 69c Nr. 1 UrhG) begründet. OLG München Urteil vom 01.06.2017 zu 29 U 2554/16 – Produkt-Keys
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