Gegenvorstellungsverfahren gegen Facebook, Instagram oder andere können nach dem Netzdurchsetzungsgesetz nicht durchgeführt werden, wenn der Anbieter innerhalb der EU einen Sitz hat (hier in Irland) – Herkunftslandprinzip
Die in § 3b des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) vorgesehene Pflicht, ein Gegenvorstellungsverfahren vorzuhalten, ist auf in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Anbieter sozialer Netzwerke teilweise nicht anwendbar. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute vorläufig festgestellt und damit einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln teilweise geändert. Die in Irland ansässige Antragstellerin ist ein Unternehmen des Meta-Konzerns und
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